OLG Frankfurt am Main: 200,00 € Schadensersatz bei Filesharing

OLG Frankfurt am Main:
200,00 € Schadensersatz bei Filesharing
Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Rechteinhaber eines Musiktitels im Falles des öffentlichen Zugänglichmachens für eine unbestimmte Anzahl von Nutzern zum kostenlosen Download mittels eines Filesharing-Programms Lizenzschadensersatz in Höhe von 200,00 € sowie die unbeschränkte Kostenerstattung für die Abmahnung der Rechtsverletzung verlangen kann (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.07.2014, Az. 11 U 115/13).
BGH Keine Haftung für Urheberrechtsverletzungen volljähriger Kinder
Der BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung haftet, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Selbst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
Leider verpasst es der BGH in einem obiter dictum Vorgaben zu den Verhaltenspflichten gegenüber anderen nahestehenden volljährigen Personen wie etwa Freunden und Mitbewohnern zu machen. Das ließ der BGH stattdessen im Urteil offen, so dass diese streitige Frage noch einmal Gegenstand einer Revision werden dürfte.
BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - Bear Share
Reduzierter Kindesunterhalt bei erweitertem Umgang:
Der BGH hat in einem Beschluss vom 12.03.2014 entschieden, dass der vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zu leistende Kindesunterhalt reduziert werden kann, wenn dieser Elternteil ein erweitertes Umgangsrecht mit dem minderjährigen Kind ausübt. Es kann eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle um mehrere Stufen stattfinden, dann wenn der Elternteil beim Umgang den Bedarf des Kindes deckt und der betreuende Elternteil hierdurch eine Kostenersparnis hat. Hierbei kommt es auf die konkreten Ausgaben im Einzelfall an, die vorzutragen sind. Im Ergebnis stellt der BGH fest, dass die Düsseldorfer Tabelle kein Gesetz ist. Es ist bei einem erweiterten Umgangsrecht eine Angemessenheitsprüfung durch den Tatrichter durchzuführen (BGH, Beschluss vom 12.03.2014, XII ZB 234/13).
Bearbeitungsentgelt für Privatkredite unwirksam
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind. Die im Darlehnsvertrag stehenden Bestimmungen über das Bearbeitungsentgelt unterliegen nach dem BGH gerichtlichen Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Es handelt sich somit um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 307 BGB. Da das Bearbeitungsentgelt weder kontrollfreie Preishauptabrede für die vertragliche Hauptleistung noch Entgelt für eine Sonderleistung der Bank ist, sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken insoweit unwirksam und der Verbraucher kann das Bearbeitungsentgelt von der Bank zurückfordern (BGH-Urteil vom 13.05.2014 - Az. 11 ZR 170/13).
Am 28.10.2014 entscheidet der BGH darüber, wann die Rückforderung des Bearbeitungsentgelts durch den Verbraucher gegenüber der Bank verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre ab dem Zeitpunkt der Verrechnung des Bearbeitungsentgelt mit der Kreditauszahlung. Der Verjährungsbeginn könne aber laut den Vorinstanzen ausnahmsweise im Falle einer unsicheren oder zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben werden, da in diesem Zeitpunkt der Verbraucher noch keine Kenntnis von den den Anspruch begründeten Umständen habe. Es bleibt spannend, wie der BGH bezüglich der Verjährungsfrage entscheidet.
Keine Gewährleistungsansprüche bei Schwarzarbeit
Der für das private Baurecht zuständige VII. Zivilsenat hat mit Urteil vom 01.08.2013, Az.: VII. ZR 6/13 entschieden, dass ein Verstoß gegen die steuerliche Schwarzarbeit gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG zur Gesamtnichtigkeit des Werkvertrages führt und damit dem Besteller keine Gewährleistungsrechte zustehen. Damit folgt der BGH nicht mehr seiner früheren Rechtsprechung. In dem entschiedenen Fall hatte der Unternehmer im Jahr 2008 die 170 qm große Auffahrt auf dem Grundstück der Besteller neu zu pflastern. Die Parteien vereinbarten hierfür einen Werklohn in Höhe von 1.800 €. Man einigte sich darauf, dass die Bezahlung „bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer“ erfolgen solle. Die Arbeiten wurden im Jahr 2008 ausgeführt. Später traten Mängel insbesondere Unebenheiten auf. Die Nacharbeiten blieben erfolglos. Ursache dieser Unebenheiten war eine zu dick ausgeführte Sandschicht unterhalb der Pflastersteine, die nur mit einem Aufwand von über 6.000,00 € brutto beseitigt werden konnte, weswegen die Besteller den Unternehmer auf Schadensersatz verklagten. Der BGH entschied, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig ist. In den Leitsätzen führt er aus, dass § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages enthält, wenn vorgesehen ist, dass eine Vertragspartei, die steuerpflichtig ist, ihre sich aus dem Vertrag ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Mängelansprüche des Bestellers bestehen in diesem Fall grundsätzlich nicht.
Kein Werklohnanspruch bei Schwarzarbeit
Mit Urteil vom 10.04.2014, Az.: VII ZR 241/13 hat der BGH seine „neue“ Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 01.08.2013 Az.: VII ZR 6/13) bezüglich der Thematik „Schwarzarbeit“ bestätigt und entschieden, dass Schwarzarbeiter keinerlei Anspruch auf die Bezahlung ihrer Arbeit haben. Die BGH-Richter haben eine Klage des Unternehmers auf Zahlung seines Restwerklohns wegen erbrachter Elektroinstallationsarbeiten abgewiesen, da zwischen den Parteien vereinbart war, dass der Besteller einen Betrag in Höhe von 13.800,00 € auf Rechnung und weitere 5.000,00 € in bar ohne Rechnung zahlen soll. Diese Abrede verstößt gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG und führt zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages gem. § 134 BGB. Damit steht dem Unternehmer für die erbrachten Bauleistungen weder ein vertraglicher Anspruch auf Bezahlung des Werklohns, noch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz gegen den Besteller zu. Der Anspruch des Unternehmers ist gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da er Kenntnis von dem gesetzeswidrigen Verstoß hat. Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB stehen auch die Grundsätze von Treu und Glauben gem. § 242 BGB nicht entgegen. Entgegen der früheren Auffassung habe sich die vom Gesetzgeber gewünschte generalpräventive Wirkung nicht eingestellt. Zudem sei Schwarzarbeit auch kein Kavaliersdelikt. Daher ist auch keine wie bisher vorgenommene einschränkende Auslegung nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB geboten. Wer bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt, soll nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben.
Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung bei offenen Immobilienfonds
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat erstmalig bezüglich der Haftung einer Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds zugunsten von Anlegern entschieden (Urteil vom 29.04.2014, XI ZR 477/12). Die klagenden Anlegerinnen erwarben nach Beratung durch die beklagte Bank jeweils Anteile an einem offenen Immobilienfonds. Die Fondsgesellschaft setzte die Rücknahme der Anteile aus. Die Anlegerinnen wurden in beiden Fällen in den Beratungsgesprächen nicht auf das Risiko einer Aussetzung der Anteilsrücknahme hingewiesen. Sie beanspruchten im Wege des Schadensersatzes das investierte Kapital unter Abzug eines erzielten Veräußerungserlöses bzw. erhaltener Ausschüttungen zurück. Der BGH entschied, dass eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, den Anleger ungefragt über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufzuklären hat. Anleger können ihre Anteile an einem offenen Immobilienfonds zwar auch während einer Aussetzung der Anteilsrücknahme weiterhin an der Börse veräußern, dies stellt angesichts der dort möglichen Beeinflussung des Preises durch spekulative Elemente aber kein Äquivalent zu der Möglichkeit dar, die Anteile zu einem gesetzlich geregelten Rücknahmepreis an die Fondsgesellschaft zurückzugeben. Auf die Frage, ob eine Aussetzung der Anteilsrücknahme den Interessen der Anleger dient, kommt es für die Aufklärungspflicht der Bank nicht an. Die vorübergehende Aussetzung der Anteilsrücknahme soll der Gefahr einer wirtschaftlich nicht sinnvollen Verwertung des Fondsvermögens in einer Krisensituation vorbeugen. Da die Aussetzung jedoch dem Liquiditätsinteresse der Anleger entgegensteht, ist hierüber vor der Anlageentscheidung aufzuklären.
Keine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Schulfachs "Ethik" in der Grundschule
Eine Mutter konfessionsloser Schulkinder hatte vor dem Verwaltungsgericht Freiburg die Einführung eines gesonderten Ethikunterrichts in der Grundschule durchsetzen wollen. Zur Begründung führte Sie aus, dass es an einem adäquaten Ersatzfach für den Religionsunterricht fehle. Darin sah die Klägerin eine verfassungswidrige Benachteiligung gegenüber konfessionell gebundenen Schülern.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Auch die nächste Instanz, der Verwaltungsgerichtshof Baden - Württemberg in Mannheim, wies die Berufung der Klägerin zurück.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 16.04.2014 über die Revision der Klägerin entschieden. Auch die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Bundes-
verwaltungsgerichts verpflichtet das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland den Ver-
ordnungsgeber in Baden - Württemberg nicht, ein Schulfach "Ethik" für diejenigen Schüler in der Grundschule vorzusehen, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen. Bei der Einrichtung von Schulfächern, so das Bundesverwaltungsgericht weiter, verfügt der Staat über Gestaltungsfreiheit. Mit dem Verzicht auf die Einrichtung des Fachs "Ethik" in der Grundschule werden die Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit nicht überschritten. Eine verfassungswidrige Benachteiligung gegenüber Schülern, die am Religionsunterricht teilnehmen, folgt hieraus nicht. Das Fach "Religion" sei anders als das Fach "Ethik" durch das Grundgesetz vorgeschrieben. Daher liegt ein Gleichheitsverstoß nach dem Bundesverwaltungsgericht nicht vor.
Bundesverwaltungsgericht - Urteil vom 16.04.2014, AZ: 6 C 11.13-
BGH: Vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Alleinverdienerehe
Der vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs in einem Ehevertrag kann auch bei einer Alleinverdienerehe der ehevertraglichen Wirksamkeitskontrolle standhalten. Voraussetzung dafür ist, dass die wirtschaftlich nachteiligen Folgen dieser Regelung für den belasteten Ehegatten ausreichend durch die ihm gewährten Kompensationsleistungen abgemildert werden. Das kann z.B. durch eine private Kapitalversicherung oder die Übertragung einer Immobilie erfolgen.Entscheidung des Bundesgerichtshof ,Az XII ZB 303/13, vom 29.1.2014
Haftung des Geschäftsführers für Markenverstoß
Das OLG Hamburg hat in einem aktuellen Urteil, AZ: 3 U 136/11 entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH der nach der internen Geschäftsverteilung für das operative Geschäft zuständig ist, nicht unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr für den markenrechtlichen Verstoß der Gesellschaft haftet, wenn er weder selbst gehandelt noch an der Handlung eines Haupttäters teilgenommen hat.
Hat er keine Kenntnis vom Rechtsverstoß ist er nach den Regeln der Störerhaftung auch nicht verantwortlich und es fällt ihm auch kein Organisationsschulden zur Last. Die Frage, ob eine behauptete Unwissenheit nur vorgeschoben wird, um einer Haftung zu entgehen, ist unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Eine Erstbegehungsgefahr für den Geschäftsführer zuzurechnende zukünftige Verstöße besteht nicht, wenn er sein Verhalten im Prozeß als rechtmäßig verteidigt, nachdem die Gesellschaft sich bereits vorgerichtlich strafbewehrt unterworfen hat.
Abgrenzung nicht operativer vollstationärer von teilstationärer oder ambulanter Krankenhausbehandlung
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich mit der Frage zu befassen, wann eine teilstationäre Behandlung in einem Krankenhaus anzunehmen ist.
Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird die Krankenhausbehandlung vollstatiönar, teilstationär, vor- und nachstationär (§ 115 a SGB V) sowie ambulant (§ 115 b SGB V) erbracht.
Das Gesetz (SGB V) hat die maßgebenden Merkmale für die voll- und teilstationäre Behandlung weder bei den Vergütungsregelungen noch bei den Regelungen über die Leistungsansprüche des Versicherten in den §§ 39 ff. SGB V vorgegeben. Von der Ermächtigung nach § 16 Nr. 2 KHG, die verschiedenen Krankenhausleistungen voneinander abzugrenzen, hat die Bundesregierung bislang keinen Gebrauch gemacht.
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 19.09.2013 klargestellt, dass eine teilstationäre Behandlung dann anzunehmen ist, wenn eine zeitlich nicht durchgehende Krankenhausbehandlung geplant ist, also ein Aufenthalt von weniger als einem Tag und einer Nacht.
BSG, Urteil vom 19.09.2013 - B 3 KR 34/12 R
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