Anforderungen an den Nachweis des arglistigen Verschweigens eines Mangels

Anforderungen an den Nachweis des arglistigen Verschweigens eines Mangels.
1. Beim Verkauf eines Grundstückes besteht grundsätzlich eine Pflicht des Verkäufers nur zur Offenbarung verborgener Mängel. Bei Mängeln, die einer ordnungsgemäßen Besichtigung zugänglich sind, zu denen von außen sichtbare Mängel am Fachwerk zählen, besteht keine solche Offenbarungspflicht. *)
2. Steht fest, dass seit Eigentumserwerb des Verkäufers diverse Arbeiten an dem Wohnhaus ausgeführt worden sind, lässt das nur dann den Schluss auf seine Mangelkenntnis zu, wenn erwiesen ist, dass dieser die Mängel aus Anlass der durchgeführten Arbeiten am Gebäude selbst wahrgenommen hat oder sich die entsprechende Kenntnis Dritter zurechnen lassen muss.
OLG Brandenburg, Urteil vom 07.11.2013 – 5 U 18/11
BGB § 280 Abs. 1, § 434 Abs. 1 Satz 2, § 437 Nr. 3, § 440 Satz 1
Problem/Sachverhalt
Die Klägerin erwirbt im Jahr 2006 eine gebrauchte Immobilie vom Beklagten, deren Eigentümer der Beklagte seit 1994 war. Der Kaufvertrag enthält einen Gewährleistungs-ausschluss. Nachdem die Klägerin im Jahr 2007 einen holzzerstörenden Pilz- und Insektenbefall am Fachwerk feststellt, nimmt sie den Beklagten wegen arglistigen Verschweigens dieses Mangels auf Schadenersatz in Anspruch. Das erstinstanzliche Landgericht Neuruppin führt eine umfassende Beweisaufnahme zu der Frage durch, ob dem Beklagten die sachverständigenseits festgestellten Mängel bekannt gewesen sind, verneint dies aber im Ergebnis, weshalb die Klage abgewiesen wird. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Entscheidung
Das Berufungsgericht untersucht in einer weiteren Beweisaufnahme, inwieweit die festgestellten Mängel dem Beklagten bekannt waren, was gemäß § 440 BGB Voraussetzung dafür ist, dass sich der Beklagte nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen kann. Das Gericht bestätigt zunächst, dass eine Pflicht des Verkäufers nur zur Offenbarung nicht erkennbarer Mängel besteht (vgl. BGH NJW-RR 2003, 772, 773). Soweit Mängel teilweise nicht sichtbar waren, kann die Klägerin zahlreiche Indizien vorbringen, die für eine Kenntnis des Beklagten sprechen. Hiermit setzt sich das Gericht auseinander, sieht jedoch in letzter Konsequenz den erforderlichen hinreichenden Nachweis nicht als erbracht an. Auch die Wissenszurechnung einer möglichen Kenntnis des Vaters des Beklagten in entsprechender Anwendung des § 166 BGB verneint das Gericht im Ergebnis. So kann die Klägerin nicht nachweisen, dass der Beklagte seinen Vater mit der Verwaltung der Immobilie betraut hatte. Damit ist der Fall eines sog. Wissensvertreters nicht gegeben, was indes Voraussetzung für eine analoge Anwendung des § 166 BGB außerhalb einer bestehenden Vollmacht ist. Die Berufung bleibt daher im Ergebnis ohne Erfolg.
Praxishinweis
Die Entscheidung bestätigt wieder einmal, wie aufwendig und schwierig es im Einzelfall ist, dem Verkäufer die Kenntnis eines bestehenden Mangels nachzuweisen. Dies ist auch der häufigste Problempunkt in der Praxis. Umso mehr ist deshalb jedem Immobilienkäufer zu empfehlen, neben der anwaltlichen Prüfung des Kaufvertrages die zu erwerbende Immobilie vorab umfassend durch einen Bausachverständigen untersuchen zu lassen. Hierdurch können bestehende Mängel meist im Vorfeld erkannt und langwierige wie auch kostspielige Prozesse mit den dargestellten Schwierigkeiten vermieden werden.
Dieser Artikel wurde in der IMR 1/2014 abgedruckt
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