Ist ein DSGVO-Verstoß wettbewerbswidrig?

Ist ein DSGVO-Verstoß wettbewerbswidrig?
Sind Berichte über die angeblich anrollende Abmahnwelle der vergangenen Monate nur Panikmache oder muss man als Unternehmer seit dem 25.05.2018 damit rechnen jederzeit abgemahnt zu werden, wenn man gegen das neue Datenschutzrecht verstößt? Diese Befürchtung haben viele Unternehmer seit Inkrafttreten des neuen Datenschutzrechts in Form der DSGVO(Datenschutzgrundverordnung).
Aus unserer Praxis können wir berichten, dass es zwar seit dem Inkrafttreten der neuen DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) erste Abmahnungen gab, von Massenabmahnungen kann jedoch nicht gesprochen werden.
Bereits nach dem alten Recht war es in der Literatur und Rechtsprechung umstritten, ob Bestimmungen des alten Datenschutzrechts in Form des BDSG a.F. und der
§§ 11 ff. TMG als Marktverhaltensregelungen des § 3a UWG anzusehen sind und Wettbewerber gegen den Konkurrenten bei Verstößen zivilrechtlich vorgehen können.
Während eine Rechtsansicht alle Datenschutznormen als Marktverhaltensregeln einstufte, vertrat eine andere Ansicht, dass überhaupt keine Datenschutznormen eine Regelung über das Marktverhalten beinhalte.
Mächtige Stimmen in der Literatur, wie der Kommentator des Standardkommentars des UWG, Prof.Dr. Helmut Köhler sind aktuell der Rechtsansicht, dass die DSGVO die Rechtsdurchsetzung abschließend regele und daher eine Anwendung des § 3a UWG bei Verstößen ausgeschlossen sei. Die Art. 77 bis 84 DSGVO seien hinsichtlich der Regelungen zu den Rechtsbehelfen, der Haftung und den Sanktionen umfassend. Man spricht insoweit von einer "Sperrwirkung" der DSGVO.
Andere Stimmen in der Literatur sehen eine solche "Sperrwirkung" der DSGVO nicht.
Gegen eine solche Sperrwirkung spreche der Wortlaut der DSGVO.
Die DSGVO ermächtige die Mitgliedstaaten ausdrücklich Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen die DSGVO selbst festzulegen.
Zwar habe die DSGVO grundsätzlich Ausschließlichkeitscharakter, dies gelte aber nur für Sanktionen bei Datenschutzverstößen, nicht jedoch bei Verletzungen des Wettbewerbsrechts.
Für die Anwendung des § 3 a UWG wird angeführt, dass die DSGVO nicht nur den Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen regeln soll, sondern auch den freien Verkehr personenbezogener Daten. Eine Marktregulierung sei daher durch die DSGVO
bezweckt.
Uns sind bis dato zwei Entscheidungen zum Marktbezug der DSGVO bekannt geworden. Während das LG Bochum einen solchen Marktbezug verneint hat und sich der o.g. Meinung von Köhler angeschlossen hat, hat das LG Würzburg ohne nähere Be-gründung einen Marktbezug bejaht.
Es ist derzeit völlig offen, wie sich die Rechtsprechung entwickelt.
Den Unternehmen kann in jedem Falle nur angeraten werden, die Vorschriften des DSGVO Ernst zu nehmen, da bekanntlich bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften nicht nur die Gefahr besteht, von einem Konkurrenten abgemahnt zu werden, sondern auch die Gefahr besteht, erhebliche Bußgelder nach der DSGVO an die Aufsichts-behörde bezahlen zu müssen, die bei gravierenden Verstößen bis zu 20 Millionen € oder im Fall eines Unternehmens bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahres-umsatzes betragen kann.
Die Unternehmen, die bis dato noch nicht die Vorgaben der DSGVO erfüllen, sollten sich schnellstmöglich zum neuen Datenschutzrecht beraten lassen.
Im Falle einer Abmahnung oder bei Fragen zum neuen Datenschutzrecht steht Ihnen Ihnen unser Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz gerne zur Verfügung.
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