Kein Widerruf von Aufhebungsverträgen/Gebot fairen Verhandelns

Kein Widerruf von Aufhebungsverträgen/Gebot fairen Verhandelns
Ein Arbeitnehmer kann einen Vertrag, durch den das Arbeitsverhältnis beendet wird (Aufhebungsvertrag), auch dann nicht widerrufen, wenn er in seiner Privatwohnung abgeschlossen wurde. Ein Aufhebungsvertrag kann jedoch unwirksam sein, falls er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist.
[BAG, Urteil vom 07.02.2019, 6 AZR 75/18]
Ist ein DSGVO-Verstoß wettbewerbswidrig?
Sind Berichte über die angeblich anrollende Abmahnwelle der vergangenen Monate nur Panikmache oder muss man als Unternehmer seit dem 25.05.2018 damit rechnen jederzeit abgemahnt zu werden, wenn man gegen das neue Datenschutzrecht verstößt? Diese Befürchtung haben viele Unternehmer seit Inkrafttreten des neuen Datenschutzrechts in Form der DSGVO(Datenschutzgrundverordnung).
Aus unserer Praxis können wir berichten, dass es zwar seit dem Inkrafttreten der neuen DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) erste Abmahnungen gab, von Massenabmahnungen kann jedoch nicht gesprochen werden.
Bereits nach dem alten Recht war es in der Literatur und Rechtsprechung umstritten, ob Bestimmungen des alten Datenschutzrechts in Form des BDSG a.F. und der
§§ 11 ff. TMG als Marktverhaltensregelungen des § 3a UWG anzusehen sind und Wettbewerber gegen den Konkurrenten bei Verstößen zivilrechtlich vorgehen können.
Während eine Rechtsansicht alle Datenschutznormen als Marktverhaltensregeln einstufte, vertrat eine andere Ansicht, dass überhaupt keine Datenschutznormen eine Regelung über das Marktverhalten beinhalte.
Mächtige Stimmen in der Literatur, wie der Kommentator des Standardkommentars des UWG, Prof.Dr. Helmut Köhler sind aktuell der Rechtsansicht, dass die DSGVO die Rechtsdurchsetzung abschließend regele und daher eine Anwendung des § 3a UWG bei Verstößen ausgeschlossen sei. Die Art. 77 bis 84 DSGVO seien hinsichtlich der Regelungen zu den Rechtsbehelfen, der Haftung und den Sanktionen umfassend. Man spricht insoweit von einer "Sperrwirkung" der DSGVO.
Andere Stimmen in der Literatur sehen eine solche "Sperrwirkung" der DSGVO nicht.
Gegen eine solche Sperrwirkung spreche der Wortlaut der DSGVO.
Die DSGVO ermächtige die Mitgliedstaaten ausdrücklich Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen die DSGVO selbst festzulegen.
Zwar habe die DSGVO grundsätzlich Ausschließlichkeitscharakter, dies gelte aber nur für Sanktionen bei Datenschutzverstößen, nicht jedoch bei Verletzungen des Wettbewerbsrechts.
Für die Anwendung des § 3 a UWG wird angeführt, dass die DSGVO nicht nur den Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen regeln soll, sondern auch den freien Verkehr personenbezogener Daten. Eine Marktregulierung sei daher durch die DSGVO
bezweckt.
Uns sind bis dato zwei Entscheidungen zum Marktbezug der DSGVO bekannt geworden. Während das LG Bochum einen solchen Marktbezug verneint hat und sich der o.g. Meinung von Köhler angeschlossen hat, hat das LG Würzburg ohne nähere Be-gründung einen Marktbezug bejaht.
Es ist derzeit völlig offen, wie sich die Rechtsprechung entwickelt.
Den Unternehmen kann in jedem Falle nur angeraten werden, die Vorschriften des DSGVO Ernst zu nehmen, da bekanntlich bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften nicht nur die Gefahr besteht, von einem Konkurrenten abgemahnt zu werden, sondern auch die Gefahr besteht, erhebliche Bußgelder nach der DSGVO an die Aufsichts-behörde bezahlen zu müssen, die bei gravierenden Verstößen bis zu 20 Millionen € oder im Fall eines Unternehmens bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahres-umsatzes betragen kann.
Die Unternehmen, die bis dato noch nicht die Vorgaben der DSGVO erfüllen, sollten sich schnellstmöglich zum neuen Datenschutzrecht beraten lassen.
Im Falle einer Abmahnung oder bei Fragen zum neuen Datenschutzrecht steht Ihnen Ihnen unser Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz gerne zur Verfügung.
Geltendmachung der Unwirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots im Wege der einstweiligen Verfügung durch den Geschäftsführer.
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, mit dem einem Fremdgeschäftsführer die Tätigkeit für potenzielle Konkurrenzunternehmen „in jeglicher Weise“ untersagt werden soll, ist mangels schutzwürdiger Interessen der Gesellschaft unwirksam.
Eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den ab dem 1. Januar 2015 von § 1 MiLoG garantierten Mindestlohn erfasst, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist - jedenfalls dann - insgesamt unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurde.
[BAG Urteil vom 18. September 2018 -9 AZR 162/18]
BGH: Hotspot-Betreiber haften nicht für Urheberrechtsverletzungen
Betreiber von öffentlich zugänglichen WLAN-Hotspots, welches ungesichert ist, können künftig nicht mehr auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt werden kann, wenn jemand ihren Anschluss für illegale Uploads missbraucht.
Der BGH hat mit Urteil vom 26.07.2018, die seit 13.10.2017 geltende Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 Telemediengesetz (TMG)bestätigt, wonach der Vermittler eines Internetzugangs nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann.
Das neue Telemediengesetz sei auch mit dem Europarecht vereinbar, weil dem geschädigten Firmen immer noch die Möglichkeit bleibe, den WLAN-Betreiber gerichtlich zur Sperrung bestimmter Inhalte zu verpflichten. Mit dieser Regelung des § 7 Abs. 4 TMG sei die Urheberrechte der geschädigten Firmen ausreichend geschützt.Diese Vorschrift sei richtlinienkonform dahin fortzubilden, dass der Sperranspruch auch gegenüber den Anbietern drahtgebundene Internetzugänge geltend gemacht werden könne. Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen sei nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt und könne auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder - im äußersten Fall - die vollständige Sperrung des Zugangs umfassen.
BGH Urteil vom 26.07.2018 - I ZR 64/17 - Dead Island
Mitbestimmungsintensität der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat richtet sich allein nach der Zahl der im Inland Beschäftigten
Allein die Anzahl der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer entscheidet darüber, ob ein Aufsichtsrat dem Mitbestimmungsgesetz unterfällt. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz die in ausländischen Tochtergesellschaften Beschäftigten nicht mitzuzählen.
[OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.5.2018 Az.21 W 32/18]
Abmahnung wegen fehlerhafter Datenschutzerklärung (DSGVO)
Es wird eine neue Abmahnwelle befürchtet. Schuld daran ist die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Anwälte können sich derzeit vor Anfragen von Mandanten kaum retten.
Die Mandanten wollen sich datenschutzkonform und abmahnsicher verhalten.
Zur Überraschung lässt das große Abmahnen nach Inkrafttreten der DSGVO allerdings auf sich warten.
Das kann unter Umständen daran liegen, dass es derzeit noch keine Gerichtsentscheidungen dazu gibt, ob und welche Bestimmungen der DSGVO überhaupt bei Missachtung Wettbewerbsverletzungen auslösen. Das OWiG setzt außerdem Erheblichkeitsschwelle voraus, die überschritten werden müssen, so dass nicht jeder noch so kleine Verstoß Ansprüche des potentiellen Abmahners auslöst. Letztlich ist die Gefahr von Abmahnungen wegen der DSGVO nicht größer als bei Verletzungen der Impressumspflicht oder der Informationspflichten im Fernabsatz.
Wir müssen Ihnen trotzdem anraten, vorsorglich Ihren Internetauftritt an die neuen gesetzlichen Regelungen anzupassen.
Gerne stehen wir für Fragen hierzu, zur Verfügung. Sie sollten nicht abwarten, bis die große Abmahnwelle eventuell ins Rollen kommt. Wir beraten Sie auch gerne zu Fragen der DSGVO.
Kein Konzernbetriebsrat bei Konzernspitze im Ausland
Nach § 54 BetrVG kann für einen Konzern iSv. § 18 Abs. 1 AktG durch Beschlüsse der Gesamtbetriebsräte bzw. Betriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Hat das herrschende Unternehmen jedoch seinen Sitz im Ausland und besteht keine im Inland ansässige Teilkonzernspitze, die über wesentliche Entscheidungsbefugnisse in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten verfügt, kann ein Konzernbetriebsrat nicht errichtet werden.
[BAG 23. Mai 2018 - 7 ABR 60/16]
Abmahnung droht bei fehlerhafter Datenschutzerklärung im Internet
Bereits am 25.05.2018 tritt die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in allen Mitgliedstaaten der EU in Kraft.
Mit der DSGVO wird das bisher geltende Datenschutzrecht weitgehend reformiert.
Gewerbliche Website-Betreiber müssen bis zu diesem Zeitpunkt eine neue Datenschutzerklärung auf Ihrer Webseite einstellen.
Passen Website-Betreiber ihre Datenschutzerklärung nicht bis zum Stichtag 25.05.2018 an die neue gesetzliche Regelung an, drohen erhebliche Bußgelder und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Konkurrenten.
Wir beraten Sie gerne zum Inhalt Ihrer Datenschutzerklärung nach der DSGVO.
Ansprechpartner:
Thomas Gallus
Jörg Bossenmayer
BGH: Angebot Werbeblocker nicht unlauter
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 19.04.2018 - I ZR 154/16 entschieden, dass das Angebot des Werbeblockerprogramms AdBlock Plus nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt.
Geklagt hatte ein Verlag, der seine redaktionellen Inhalte auch auf Internetseiten zur Verfügung stellt.
Dieses Angebot finanzierte sich durch Werbung, die der Verlag von anderen Unternehmen für die Veröffentlichung von Werbung auf diesen Internetseiten erhielt.
Die Beklagte vertreibt das Computerprogramm AdBlock Plus mit dem Werbung auf Internetseiten unterdrückt werden kann (Werbeblocker).
Werbung, die von den Filterregeln erfasst wird, die in einer so genannten "Blacklist" enthalten sind, wird dabei automatisch blockiert.
Die Beklagte bot Unternehmen die Möglichkeit, ihre Werbung von dieser Blockade durch Aufnahme in eine so genannte "Whitelist" aufnehmen zu lassen.
Nach der Entscheidung des BGH stellt das Angebot des Werbeblock keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar.
Die Beklagte wirke mit dem Angebot des Programms nicht unmittelbar auf die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen ein. Der Einsatz des Programms liege in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer.
Das Angebot des Werbeblockers stelle auch - anders als von der Vorinstanz angenommen - keine aggressive geschäftliche Handlung gemäß § 4 a UWG gegenüber Unternehmen dar.
Es fehle an einer unzulässigen Beeinflussung der Marktteilnehmer, weil die Beklagte eine ihr durch das technische Mittel des Werbeblock zukommende Machtposition nicht in einer Weise ausnutze, die die Fähigkeit der Marktteilnehmer zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränke.
© 2020 Hartmann Gallus und Partner