Keine Gewährleistungsansprüche bei Schwarzarbeit

Keine Gewährleistungsansprüche bei Schwarzarbeit
Der für das private Baurecht zuständige VII. Zivilsenat hat mit Urteil vom 01.08.2013, Az.: VII. ZR 6/13 entschieden, dass ein Verstoß gegen die steuerliche Schwarzarbeit gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG zur Gesamtnichtigkeit des Werkvertrages führt und damit dem Besteller keine Gewährleistungsrechte zustehen. Damit folgt der BGH nicht mehr seiner früheren Rechtsprechung. In dem entschiedenen Fall hatte der Unternehmer im Jahr 2008 die 170 qm große Auffahrt auf dem Grundstück der Besteller neu zu pflastern. Die Parteien vereinbarten hierfür einen Werklohn in Höhe von 1.800 €. Man einigte sich darauf, dass die Bezahlung „bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer“ erfolgen solle. Die Arbeiten wurden im Jahr 2008 ausgeführt. Später traten Mängel insbesondere Unebenheiten auf. Die Nacharbeiten blieben erfolglos. Ursache dieser Unebenheiten war eine zu dick ausgeführte Sandschicht unterhalb der Pflastersteine, die nur mit einem Aufwand von über 6.000,00 € brutto beseitigt werden konnte, weswegen die Besteller den Unternehmer auf Schadensersatz verklagten. Der BGH entschied, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig ist. In den Leitsätzen führt er aus, dass § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages enthält, wenn vorgesehen ist, dass eine Vertragspartei, die steuerpflichtig ist, ihre sich aus dem Vertrag ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Mängelansprüche des Bestellers bestehen in diesem Fall grundsätzlich nicht.
Kein Werklohnanspruch bei Schwarzarbeit
Mit Urteil vom 10.04.2014, Az.: VII ZR 241/13 hat der BGH seine „neue“ Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 01.08.2013 Az.: VII ZR 6/13) bezüglich der Thematik „Schwarzarbeit“ bestätigt und entschieden, dass Schwarzarbeiter keinerlei Anspruch auf die Bezahlung ihrer Arbeit haben. Die BGH-Richter haben eine Klage des Unternehmers auf Zahlung seines Restwerklohns wegen erbrachter Elektroinstallationsarbeiten abgewiesen, da zwischen den Parteien vereinbart war, dass der Besteller einen Betrag in Höhe von 13.800,00 € auf Rechnung und weitere 5.000,00 € in bar ohne Rechnung zahlen soll. Diese Abrede verstößt gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG und führt zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages gem. § 134 BGB. Damit steht dem Unternehmer für die erbrachten Bauleistungen weder ein vertraglicher Anspruch auf Bezahlung des Werklohns, noch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz gegen den Besteller zu. Der Anspruch des Unternehmers ist gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da er Kenntnis von dem gesetzeswidrigen Verstoß hat. Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB stehen auch die Grundsätze von Treu und Glauben gem. § 242 BGB nicht entgegen. Entgegen der früheren Auffassung habe sich die vom Gesetzgeber gewünschte generalpräventive Wirkung nicht eingestellt. Zudem sei Schwarzarbeit auch kein Kavaliersdelikt. Daher ist auch keine wie bisher vorgenommene einschränkende Auslegung nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB geboten. Wer bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt, soll nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben.