BGH entscheidet über Umfang von Schufa-Auskunft

BGH entscheidet über Umfang von Schufa-Auskunft
Der BGH hat in einer Entscheidung vom 28.01.2014 VI ZR 156/13 entschieden, in welchem Umfang Verbraucher datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche gegenüber der Wirtschaftsauskunftei Schufa haben. Danach hat die Schufa Auskunft darüber zu erteilen, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten bei ihr gespeichert sind und in die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte eingeflossen sind. Einen darüber hinausgehenden Auskunftsanspruch haben Verbraucher laut dem BGH nicht. Die von dem Kläger beanspruchten konkreten Angaben zu Vergleichsgruppen zählen nicht zu den Elementen des Scoring-Verfahrens über die nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG die Schufa Auskunft zu erteilen hat.
Gleiches gilt für die Gewichtung der in den Score-Wert eingeflossenen Merkmale. Laut dem BGH soll die Auskunftsverpflichtung dazu dienen, dass der Betroffene den in die Bewertung eingeflossenen Lebenssachverhalt erkennen und darauf reagieren kann. Hierzu bedarf es keiner Angaben zu Vergleichsgruppen und zur Gewichtung einzelner Elemente. Das gesetzgeberische Ziel eines transparenten Verfahrens wird dadurch erreicht, dass es für den Betroffenen ersichtlich ist, welche konkreten Umstände als Berechnungsgrundlage in die Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts eingeflossen sind.
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