Die Parteien stritten darum, ob der Klägerin eine volle Erwerbsminderungsrente zu gewähren ist.
Die Klägerin hat nach Ansicht des Bundessozialgerichts (BSG) keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, weil sie die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Im Zeitpunkt des Eintritts ihrer vollen Erwerbsminderung (August 2004) waren von den letzten fünf Jahren nicht drei mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung (oder Tätigkeit) belegt. Die Zeit der Strafhaft hat den maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum nicht verlängert.
Dies widerspricht nach Ansicht des BSG nicht dem Grundgesetz.
Zwar hatte die Klägerin zu Beginn der Haft die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Diese Rechtsposition kann jedoch auch wieder entfallen, wenn vor Eintritt der Erwerbsminderung keine oder zu geringe Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind und auch keiner der Verlängerungstatbestände des § 43 Abs 4 SGB VI erfüllt wird. In einem solchen Fall wird keine eigentumsrechtliche Position in verfassungswidriger Weise "entzogen", sondern es verwirklicht sich das dieser Position nach der gesetzlichen Regelung anhaftende Risiko.
Dass die seit 1984 geltenden Bestimmungen über die genannten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen mit dem Grundgesetz übereinstimmen, hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Nach seiner Rechtsprechung ist ferner verfassungsmäßig, dass Strafgefangene durch ihre Gefangenenarbeit in der Anstalt keine versicherte Beschäftigung im Sinne der Rentenversicherung ausüben.
Auch für den konkreten Fall der Klägerin konnte der Senat keinen Verfassungsverstoß erkennen, der eine verfassungskonforme Auslegung im Sinne des Berufungsurteils erforderlich gemacht hätte.
Bundessozialgericht, Urteil vom 24.10.2013 – AZ: B 13 R 83/11 R -